Allgemeine Geschäftsbedingungen für Coaching, Webinar-/Seminar- und Kurs-Leistungen (on- und offline)
1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Thomas Steiner / Move a Mountain (im folgenden Anbieter) und dem Teilnehmer für die Teilnahme an Coaching, Online- oder Präsenzkursen , Webinaren oder Seminaren (im folgenden Leistungen).
(2) Coaching im Sinne dieses Vertrages betrifft individuelle Coaching-Sitzungen zwischen des Anbieters und einer festgelegten Anzahl von Teilnehmern, in denen Entscheidungen und Problemlösungen der Teilnehmer begleitet werden. Kurse im Sinne dieses Vertrages sind vorgefertigte Unterrichtssequenzen für mehrere Teilnehmer, die on- oder offline angeboten werden können. Webinare sind online angebotene Einzelunterrichtungen zu einem bestimmten Thema, sie können Teil eines Kurses sein, aber auch allein stehen. Seminare sind offline angebotene Einzelunterrichtungen zu einem bestimmten Thema, sie können Teil eines Kurses sein, aber auch allein stehen.
(3) Buchen können die Leistungen nur Unternehmen oder selbständige Unternehmer oder Personen, die den Kurs für den Start ihrer Selbständigkeit im Sinne des § 14 BGB buchen, nicht jedoch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(4) Teilnehmer im Sinne dieses Vertrages sind – je nach Zusammenhang der Regelung – sowohl das jeweils buchende Unternehmen als auch die tatsächlichen Teilnehmer die (grade bei Einzelunternehmen mit dem buchenden Unternehmen identisch sein können), aber auch die von dem Unternehmen entsandten Teilnehmer (grade bei Kapitalgesellschaften oder Unternehmen mit Mitarbeitern).
(5) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu dem Vertrag sind in Textform niederzulegen, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch persönlichen Abschluss, durch Fernkommunikationsmittel oder auf der Website des Anbieters zustande.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn in der Person des teilnehmenden Unternehmens oder seiner Leitung oder des Kursteilnehmers ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
3 Zahlung/Verzug
(1) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise inklusive der Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind Anreise-, Verpflegungs- oder bei Online Inhalten etwaige Verbindungskosten des Teilnehmers.
(2) Zusätzlich ist der Teilnehmer verpflichtet, gegen Nachweis die tatsächlich entstandenen Spesen und Auslagen des Anbieters für die Coaching-Leistungen zu erstatten (insbesondere Anfahrtskosten).
(3) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen enumerativ in dem Angebot des Anbieters aufgeführt sind. Zusätzliche Beratungen oder Coachings sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten.
(5) Entstehen für eine Rücklastschrift durch den Teilnehmer Gebühren, hat der Teilnehmer diese zu tragen, soweit er die Rücklastschrift zu vertreten hatte, sie also nicht berechtigt war.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, vor Durchführung der Leistungen die Entrichtung der Vergütung durch den Teilnehmer zu überprüfen und sich gegebenenfalls einen Nachweis über die erfolgreiche Zahlung an der Anbieter vorlegen zu lassen. Sofern der Teilnehmer diesen Nachweis nicht erbringt, kann der Anbieter die Vergütung am Veranstaltungsort vom Teilnehmer in bar einfordern (eine eventuelle Doppelzahlung wird selbst verständlich erstattet) oder bei Nichtzahlung dem Teilnehmer die Teilnahme an den Leistungen verweigern.
4 Leistungsinhalt und -ort
(1) Die Leistungen des Anbieters ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot des Anbieters.
(2) Das Coaching beinhaltet Anregungen und Motivationen zu Erkenntnissen, Verhalten oder Erleben des Teilnehmers. Dazu setzt der Anbieter Impulse und reflektiert gemeinsam mit dem Teilnehmer die damit angestoßenen Prozesse bei dem Teilnehmer. Coaching ist keine konkrete Beratung oder gar die Leitung des Teilnehmers in bestimmten Entscheidungen. Das Coaching ist damit abhängig von einer aktiven und offenen Mitwirkung und Reflektion von Seiten des Teilnehmers.
(3) Das Coaching findet in der vereinbarten Form statt, z.B. online, telefonisch oder offline in einer Praxis oder an einem sonstigen Ort.
(4) Die Abbildung und Beschreibung der Leistung und des Leistungsortes im Internet des Anbieters dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Leistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltes eintritt und die Änderung für den Teilnehmer zumutbar ist.
(6) Der Anbieter ist für Kurse, Webinare oder Seminare berechtigt, den angekündigten Referenten/Referentin durch einen gleichermaßen qualifizierten Referenten/Referentin zu ersetzen, sofern dies wegen Verhinderung des Referenten/Referentin, aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen erforderlich sein sollte.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Ort und Zeit der angekündigten Leistung zu ändern, sofern die Änderung dem Teilnehmer rechtzeitig mitgeteilt und für diesen zumutbar ist.
5 Ablauf von offline Veranstaltungen oder Coachings /Ausschluss des Teilnehmers
(1) Der Anbieter hat in den Leistungs-Räumlichkeiten das Hausrecht. Den Anweisungen von ihr oder ihren Mitarbeitern ist durch den Teilnehmer Folge zu leisten.
(2) Soweit nicht ein anderes angekündigt ist, ist das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke in den Veranstaltungsräumen untersagt.
(3) Die Verwendung von technischen Geräten durch den Teilnehmer darf nicht in einer Weise erfolgen, dass andere Teilnehmer oder der Referent/ die Referentin gestört werden.
(4) Ergänzend gelten die Hausordnung der Veranstaltungsräumlichkeiten sowie gegebenenfalls weitere vom Anbieter erlassene Vorschriften.
(5) Der Anbieter kann den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen, wenn der Teilnehmer gegen die Verpflichtungen aus diesem Paragrafen schuldhaft verstößt. Bei groben Verstößen kann dies auch ohne vorherige Androhung erfolgen.
(6) Wird der Teilnehmer von dem Anbieter ausgeschlossen, so ist er verpflichtet, des Anbieters den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Insbesondere hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf ganze oder teilweise Erstattung der von ihm bereits gezahlten Leistungen.
6 Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer darf die Leistungen nur persönlich nutzen und Dritten nicht zugänglich machen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Der Teilnehmer darf Inhalte der Leistung nicht vervielfältigen und außerhalb der Leistung des Anbieters speichern.
(3) Der Teilnehmer erhält vom Anbieter bei Online-Inhalten die Zugangsdaten zu der Leistung oder wählt solche selbst aus. Die Zugangsdaten haben den Zweck, die Nutzung der Leistung durch unberechtigte Personen auszuschließen. Wählt der Teilnehmer selbst welche aus oder ändert er seine Zugangsdaten, hat er auf eine ausreichende Passwortsicherheit zu achten. Kurze und leicht zu erratende Passwörter dürfen nicht verwendet werden. Diese Zugangsdaten sind von dem Teilnehmer vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen und zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen zu ändern. Digital darf der Teilnehmer Benutzernamen und Kennwörter nur sicher verschlüsselt speichern.
(4) Bei mehrmaliger falscher Eingabe der Zugangsdaten kann zum Schutz des Teilnehmers der Zugang gesperrt werden. Hat der Teilnehmer diese Sperrung zu vertreten, haftet er für die durch die Freischaltung entstehenden Kosten und Aufwendungen des Anbieters nach Maßgabe der ortsüblichen und angemessenen Kosten.
(5) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Anbieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Teilnehmer Kenntnis davon erlangt, dass Dritte Zugriff auf seine Zugangsdaten haben oder sich sonst Zugang zu seiner Leistung verschafft haben. Benachrichtigt der Teilnehmer der Anbieter nicht unverzüglich, ist er verpflichtet, des Anbieters den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Das Coaching erfolgt auf der Grundlage der vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. Der Teilnehmer ist zur Abnahme des Coachings oder Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Teilnehmer ist während des Coachings in vollem Umfang selbst verantwortlich für seine körperliche und geistige Gesundheit. Der Teilnehmer erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen des Coachings von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.
7 Verfügbarkeit von Inhalten
(1) Die Nutzung der Leistung erfolgt bei Online-Inhalten im Internet und kann nur mit einem ausreichend schnellen Internet-Anschluss des Teilnehmers vollständig genutzt werden. Diesen sicherzustellen, ist Sache des Teilnehmers.
(2) Der Anbieter strebt eine größtmögliche Verfügbarkeit der Online-Inhalte an. Eine ständige Verfügbarkeit kann aber nicht garantiert werden und hängt auch von der Funktion der Infrastruktur des Internets ab, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Nutzung des Online-Inhalts insbesondere für Wartung, Pflege und Verbesserung sowie aus sonstigen für den Betriebsablauf des Anbieters erforderlichen Gründen vorübergehend einzuschränken oder ganz zu sperren. Der Anbieter wird dabei möglichst auf die durchschnittlichen Belange der Teilnehmer Rücksicht nehmen (z.B. bei der Bestimmung von Wartungszeiten). Bei dringenden Störungen ist der Anbieter zur Fehlerbeseitigung auch zu normalen Geschäftszeiten berechtigt.
(4) Der Anbieter haftet nicht für höhere Gewalt oder vom Anbieter oder den Subunternehmern des Anbieters eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die der Anbieter ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zu erbringen. Der Anbieter haftet weiter nicht für Datenverluste oder Nichtverfügbarkeiten, die durch geeignete, den Regeln der Technik und Eigenvorsorge entsprechende Vorkehrungen des Teilnehmers unschwer zu verhindern gewesen wären.
(5) Ist der Anbieter zur Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht imstande, so ruht die Verpflichtung des Anbieters zur Leistungserbringung, solange das Leistungshindernis andauert.
(6) Dauert das Leistungshindernis mehr als eine Woche, hat der Teilnehmer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Vertragserfüllung infolge des Hindernisses für ihn kein Interesse mehr hat.
8 Ausfall der Leistung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Durchführung der Leistung abzusagen, sofern bei ihr oder einem dritten, von des Anbieters eingeschalteten Leistungserbringer, wie insbesondere dem Referenten/Referentin oder der Veranstaltungslokalität, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Pandemie, Seuche, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die der Anbieter ohne eigenes Verschulden daran hindert, die Leistung zum vereinbarten Termin abzuhalten.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, eine eventuelle Absage dem Teilnehmer möglichst zeitnah mitzuteilen.
(3) Im Falle einer Absage nach Absatz 1 steht dem Teilnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.
(4) Im Falle einer Absage wird der Anbieter dem Teilnehmer gegebenenfalls einen Ersatztermin anbieten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zu Stande, wird der Anbieter dem Teilnehmer bereits gezahlte Entgelte erstatten.
9 Verhinderung des Teilnehmers
(1) Tritt der Teilnehmer von dem Kurs zurück oder verweigert aus anderem Grund die Teilnahme, hat der Teilnehmer die Coaching- oder Kursgebühren abzüglich dessen zu entrichten, was der Anbieter an Aufwendungen durch die Nichtteilnahme erspart hat.
(2) Eine weitergehende Erstattung erhält der Teilnehmer bei Kursen, Seminare oder Webinaren, wenn die Leistung trotzdem vollständig ausgebucht wurde, sofern die Mitgliederzahl beschränkt war, oder der Teilnehmer die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt. Dann wird der Anbieter dem Teilnehmer die bereits gezahlte Vergütung abzüglich der für den Teilnehmer angefallenen Kosten erstatten.
(3) Der Teilnehmer ist berechtigt, statt seiner einen Ersatzteilnehmer zu benennen. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 € inkl. MwSt. durch den Anbieter erhoben, die vor Durchführung der Veranstaltung von dem Teilnehmer zu zahlen ist. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, einen Ersatzteilnehmer zuzulassen, jedoch entfällt ihr Anspruch auf die Vergütung, wenn der Ersatzteilnehmer zumutbar war.
10 Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte, Aufnahmen
(1) Sämtliche Leistungsunterlagen des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte des Anbieters auf ihrer Webseite, Vorträge, Präsentation, Skripten und sonstige Leistungsunterlagen. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, sämtliche geschützten Kurs-Inhalte geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren. Dem Teilnehmer ist untersagt, die geschützten Kurs-Inhalte zu anderen Zwecken als der eigenen Unterrichtung zu nutzen. Insbesondere ist dem Informationsempfänger untersagt, die Informationen zu Wettbewerbszwecken oder sonstigen eigenen Zwecken zu verwerten.
(3) Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anbieters Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von der Leistung zu machen.
(4) Der Teilnehmer willigt ein, dass der Anbieter Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen von den Kursen, Webinaren oder Seminaren unter Wiedergabe des Teilnehmers herstellt und für Werbezwecke verwendet. Der Teilnehmer ist berechtigt, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen oder einzuschränken.
11 Haftung des Anbieters
(1) Coaching ist die individuelle Erarbeitung von Methoden, Verhaltensweisen und Einstellungen und daher immer in erheblichem Maße von der Mitarbeit des Teilnehmers abhängig. Einen bestimmten Erfolg des Coachings kann der Anbieter nicht garantieren.
(2) Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Anbieters bereiten die unternehmerische oder persönliche Entscheidung des Teilnehmers nur vor. Sie können sie in keinem Fall ersetzen.
(3) Der Anbieter haftet bei online abgehaltenem Coaching nur für die ordnungsgemäße Einspeisung der Daten in das Internet an ihrem Zugangspunkt. Sie haftet nicht, sofern die ordnungsgemäß eingespeisten Daten nicht in ausreichender Qualität bei dem Teilnehmer ankommen. Insbesondere hafte der Anbieter nicht für die Empfangskonfiguration des Teilnehmers oder Fehler bei Netzbetreibern.
(4) Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Teilnehmers in den Räumlichkeiten des Anbieters. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für den Verlust, den Untergang oder die sonstige Beschädigung, es sei denn, des Anbieters fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
(5) Der Anbieter haftet nicht für Inhalte von externen Links auf der Webseite des Anbieters, insbesondere nicht für Werbeangaben des Anbieters von Räumlichkeiten und/oder dritter Referenten.
12 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weiter gegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
13 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen des Anbieters und dem Teilnehmer, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit im Sinne dieses Paragrafen ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Angabe von Gründen.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz des Anbieters zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
14 Gerichtsstand/Erfüllungsort
(1) Sofern das Unternehmen Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Anbieters Gerichtsstand. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Teilnehmer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Anbieters Erfüllungsort.
(3) Führen schwerwiegende, nicht beeinflussbare Gründe zu einer unvorhersehbaren Änderung der in diesen AGB geregelten Vertragsinhalte (also insbesondere nicht der Hauptleistungen), und überwiegen die Interessen des Verwenders an einer Anpassung der AGB die typisierten Interessen des Vertragspartners, ist der AGB Verwender berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit gesetzlich nicht bereits eine Regelung für den Fall des entsprechenden Anpassungsbedarfes vorgesehen ist.
1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge, deren Gegenstand das Coaching, Training oder Beratung des Auftraggebers durch Thomas Steiner / Move a Mountain (im folgenden Auftragnehmer genannt) in Bezug auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen und Vorhaben ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Erteilung des Auftrags Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge des Auftraggebers, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst dann, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber spätestens 14 Tage im Voraus mitgeteilt und auf der Homepage des Auftragnehmers veröffentlicht (www.move-a-mountain.de). Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, gelten die Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt.
2 Angebot – Leistungsinhalt
(1) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber im Rahmen des § 1 eingesetzt. Die Aufgaben des Auftragnehmers ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot des Auftragnehmers, in der die Aufgaben des Auftragnehmers festgelegt und detailliert beschrieben sind.
(2) Auftragnehmer wird für die im Angebot benannte Dauer tätig, in der auch die Projektphasen gem. § 8 dieses Vertrages geregelt sind (soweit hier eine Regelung nicht getroffen ist, gilt § 8).
(3) Nicht aufgeführte Leistungen bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. Wünscht der Auftraggeber ergänzende, im Angebot und diesem Vertrag nicht aufgeführte Leistungen des Auftragnehmers und erbringt er diese, sind sie nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Vergütung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung zusätzlich zu zahlen.
(4) Die Einsatzzeiten des Auftragnehmers sind vom Auftragnehmer frei zu bestimmen.
(5) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Einsatzortes frei, insbesondere können Aufgaben vom Auftragnehmer, soweit möglich, auch im Home- oder Mobileoffice durchgeführt werden.
(6) Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmer ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 6 Monaten hat der Auftragnehmer das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen zu treten.
(2) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Leistung von Auftragnehmer nach Zeit abzurechnen in Stunden- oder Tagessätzen netto zuzüglich Spesen und Auslagen in nachgewiesener und erforderlicher Höhe für die Zeit von Montag bis Freitag, für Samstage gilt der vereinbarte Satz zuzüglich 25% und für Sonntage zuzüglich 50%.
(3) Soweit vom Auftragnehmer eine Leistung von mehr als 7 Stunden am Tag gefordert ist, wird automatisch der vereinbarte Tagessatz als Abrechnungsgrundlage fällig. Die Vergütung wird je angefangene halbe Stunde fällig.
(4) Nutzt Auftragnehmer ihr eigenes Auto für den Weg zu oder von Einsatzorten des Auftraggebers sowie für durch die Leistungserbringung erforderliche Reisen, erstattet der Auftraggeber pro km 0,75 Euro. Für Übernachtungen an einem Einsatzort mehr als 60 km von dem Ort des Auftragnehmers entfernt, stehen dem Auftragnehmer pro Tag 100 Euro zu, soweit der Auftraggeber nicht eine angemessene Unterkunft in einer ähnlichen Preislage in einer Entfernung von nicht mehr als 20 km vom Einsatzort stellt. Dies gilt jeweils nicht, soweit der Auftragnehmer den Einsatzort im Homeoffice oder sonst außerhalb des Ortes des Auftraggebers oder des vom Auftraggebers bestimmten Ortes wählt. Weitere Spesen und Auslagen werden gegen Nachweis durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber erstattet, ggf. zzgl. MwSt., soweit solche anfällt.
(5) Ist ein Paket- oder ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser, soweit nach der Vereinbarung oder den Umständen die Leistungspflicht des Auftragnehmers definiert ist. Leistungen, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale enthalten sind, hat der Auftraggeber zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten. Alle erforderlichen Beistellungen, Ausstattungen, Spesen, Auslagen, Kosten für Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern des Auftragnehmers) sind von dem Kunden zusätzlich zu zahlen. Auch Leistungen des Auftragnehmers, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten.
(6) Der Auftragnehmer wird über seine Leistungen monatlich Wochen abrechnen. Die Zahlung des Auftraggebers ist innerhalb von 14 Tagen fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 2,00 € für Aufwendungen zu erstatten.
(8) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Manager anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Höhere Gewalt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
(3) Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder den Subunternehmern des Auftragnehmers eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Seuche, Pandemie oder Aussperrung, die Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Wochen oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistung beachten soll. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung nimmt der Auftragnehmer nicht vor. Dafür ist vom Auftraggeber ein Rechtsanwalt einzuschalten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten, Unternehmen, Datenbanken, Software, Passwörter, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Materialien oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers).
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Dienste des Managers erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(4) Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Leistung für den Auftraggeber mit dessen Name und Logo als Referenz benennt. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn er an dem Widerruf ein berechtigtes Interesse hat.
(6) Der Auftraggeber wird Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer dem Auftragnehmer für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben, anstellen, in ein Dienstverhältnis nehmen oder sonst beschäftigen. Handelt der Auftraggeber schuldhaft wider diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Auftragnehmer bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
6 Annahmeverzug und Haftung des Auftraggebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste vom Auftragnehmer in Verzug, ist er zur Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Der Auftragnehmer wird sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer projektbezogen arbeitet und nicht mehr als ein Projekt gleichzeitig wahrnimmt.
(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Schlüssel oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeit des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.
(3) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.
7 Rechte am Ergebnis
(1) Soweit bei der Leistung vom Auftragnehmer schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.
(2) Soweit Auftragnehmer ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, Auftragnehmer als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
8 Projektphasen/Kündigung
(1) Der Auftrag unterteilt sich in die Projektphasen, diese im Angebot des Auftragnehmers beschrieben sind.
(2) Soweit nicht anders vereinbart ist eine Kündigung für jede Partei mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende dieses Einsatzmonats möglich.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
(4) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, werden die Leistungen vom Auftragnehmer anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer diejenigen Kosten, die ihm aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind (z.B. noch erforderliche Datensicherungen, Übergaben etc.).
9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.
(2) Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung vom Auftragnehmer auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die dem Auftraggeber also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung vom Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter von Auftragnehmer sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf eine besondere Gefahrgeneigtheit hingewiesen, die dem Auftraggeber bekannt sein musste, ist dies als Mitverschulden anzurechnen. Ebenso ist jedes sonstige Mitverschulden des Auftraggebers anzurechnen.
10 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
(1) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
(2) Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche vom Auftragnehmer bleiben davon unberührt.
11 Verschwiegenheit
(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung des Auftragnehmers unterfallen nur Informationen, Daten, Pläne oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne das Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt ist oder wird oder ohne ihr Verschulden allgemeinen bekannt wird, wenn sie sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Auftraggebers erarbeitet hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.
12 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit im Sinne dieser Mediationsklausel ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne substantiierte Einwendungen von Seiten des Auftraggebers.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein Mediator bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz des Auftragnehmers zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
13 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, zB per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungspflichten).
14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.